0,25%-Regel für Dienstfahrräder und -pedelecs

Die Dienstradförderung wurde erneut angepasst, sodass Bike Leasing für Angestellte jetzt noch günstiger wird. Die obersten Finanzbehörden haben dafür gesorgt, dass sich die Bemessungsgrundlage für den zu versteuernden geldwerten Vorteil bei privater Nutzung jetzt viertelt.

 

Das Wichtigste im Überblick

Was bedeutet diese Änderung konkret?

Bemessungsgrundlage für den zu versteuernden geldwerten Vorteil ab dem 1.1.2020 geviertelt. Musste zuvor ein E-Bike im Wert von 2.599 € mit 12 € (0,5 %) für die private Nutzung über das Gehalt versteuert werden, so sind jetzt nur noch 6 € (0,25 %) für die pauschale Versteuerung zu berücksichtigen.

Wie lange gilt diese Regelung?

Die neue Regelung gilt ab dem 1.1.2020 für Diensträder, die seit dem 1.1.2019 erstmals überlassen wurden, bis zum 1.1.2031. Die Änderung gilt allerdings nicht rückwirkend für die Dienstradversteuerung im Kalenderjahr 2019. Berechnen Sie sich Ihre Ersparnis ganz einfach mit dem Leasing Rechner.


In Zahlen bedeutet das:

 
Junger Mann fährt mit E-Bike durch städtische Umgebung

Beginn der Nutzungsüberlassung vor dem 01.01.2019

Berechnung für die gesamte Leasingrate

Bemessungsgrundlage = UVP

€ 2.599

abgerundet auf den nächsten 100er

€ 2.500

davon zu versteuern 1%

€ 25

Beginn der Nutzungsüberlassung ab dem 01.01.2019

Berechnung für 2019

halbierte Bemessungsgrundlage

€ 2.599/2 = € 1.299,50

abgerundet auf den nächsten 100er

€ 1.200

davon zu versteuern 1%

€ 12

Berechnung ab 2020 für die restliche Laufzeit

ein Viertel der Bemessungsgrundlage

€ 2.599/4 = € 649,75

abgerundet auf den nächsten 100er

€ 600

davon zu versteuern 1%

€ 6

Frau steht am Wegesrand mit E-Bike und guckt nach hinten
Person schiebt E-Bike

Beginn der Nutzungsüberlassung ab dem 01.01.2020

Berechnung ab 2020 für die gesamte Laufzeit

ein Viertel der Bemessungsgrundlage

€ 2.599/4 = € 649,75

abgerundet auf den nächsten 100er

€ 600

davon zu versteuern 1%

€ 6

Fazit

Versteuerung von Diensträdern vergünstigt

Im Überblick heißt das, dass durch die Anpassung der Bemessungsgrundlage für den zu versteuernden geldwerten Vorteil die Kosten für Arbeitnehmer*innen signifikant gesunken sind.

Häufige Fragen