Dienstwagen oder Dienstrad? Warum nicht beides! Immer mehr Unternehmen ermöglichen ihren Mitarbeitenden die kombinierte Nutzung von Auto und Fahrrad – und das nicht ohne Grund: Wer beide Optionen klug verbindet, profitiert gleich mehrfach. Doch wie funktioniert das in der Praxis? Was sagt das Finanzamt dazu? Und lohnt sich das Modell wirklich? In diesem Artikel klären wir alle wichtigen Fragen rund um die Doppelstrategie – verständlich, faktenbasiert und mit einem klaren Fazit.
Ob im urbanen Berufsverkehr, für kurze Erledigungen oder in der Freizeit – das Dienstrad ergänzt den Dienstwagen in vielerlei Hinsicht. Während der Wagen auf längeren Strecken oder bei schlechtem Wetter punktet, zeigt das Rad seine Stärken in der Stadt: kein Stau, keine Parkplatzsuche, Bewegung an der frischen Luft. Gleichzeitig ist das Fahrrad als nachhaltige Mobilitätsform ein echtes Plus für Umwelt, Gesundheit und Unternehmensimage.
Und damit nicht genug: Ein Dienstrad kann auch in städtischen Gebieten viel schneller sein als ein Dienstwagen, da Sie damit Staus umgehen und direkt an Ihr Ziel gelangen können. Mit einem Leasing-Fahrrad können Sie zudem leichter Parkplätze finden, was im hektischen Stadtalltag Zeit und Geld spart. Es kommt daher nicht von ungefähr, dass Arbeitgeber inzwischen deutlich häufiger für Leasing-Fahrräder als für Firmenwagen werben, wie eine Studie jüngst feststellte.
Ob ein Dienstrad und ein Dienstwagen kombiniert genutzt werden können – darüber gibt es bei vielen Nutzer*innen allerdings Unsicherheiten. Die klare Antwort: Ja, die parallele Nutzung ist ausdrücklich erlaubt. Arbeitnehmer*innen dürfen sowohl einen Dienstwagen als auch ein Dienstfahrrad nutzen – vorausgesetzt, die jeweiligen Arbeitgeber*innen bieten beides an. Rechtlich handelt es sich um zwei getrennte geldwerte Vorteile, die steuerlich unabhängig voneinander behandelt werden. Es gibt damit keine Einschränkung, die eine kombinierte Nutzung verbietet.
Entscheidend für viele Arbeitnehmer*innen ist die steuerliche Behandlung beider Mobilitätsmodelle. Während der Dienstwagen seit Jahren der Klassiker unter den geldwerten Vorteilen ist, bietet das Dienstrad steuerlich inzwischen einen echten Vorteil – vor allem durch die sogenannte 0,25-Prozent-Regelung.
Besonders attraktiv: Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen beim Dienstrad nicht zusätzlich versteuert werden. Diese sind in der Pauschale bereits enthalten – anders als beim Dienstwagen, bei dem die sogenannte 0,03-Prozent-Regel pro Kilometer greift. Das macht das Dienstrad gerade für kurze Arbeitswege steuerlich noch attraktiver.
Tatsächlich denken viele Nutzer*innen, dass der steuerliche Vorteil eines Dienstrads entfällt, wenn bereits ein Dienstwagen genutzt wird. Die gute Nachricht: Das ist ein Irrtum. Tatsächlich lassen sich beide Vorteile parallel nutzen. Das bedeutet:
Ein oft übersehener Punkt: Da der geldwerte Vorteil für das Dienstrad den Arbeitsweg bereits abdeckt, kann dies im Einzelfall die steuerliche Belastung beim Dienstwagen verringern. Das ist besonders relevant, wenn es um die Bewertung des gesamten Arbeitswegs im Lohnsteuerabzug geht.
Die parallele Nutzung von Dienstwagen und Dienstrad ist nicht nur rechtlich möglich, sondern auch praktisch sinnvoll – besonders für:
Gut zu wissen: Ein Dienstrad kann auch in der Freizeit steuerfrei genutzt werden – für Ausflüge, Sport oder den Einkauf.
Zwei Fahrzeuge, ein smarter Weg zur Mobilität
Dienstwagen oder Dienstrad? Unsere Analyse zeigt, dass die richtige Antwort oft „beides“ lautet. Fest steht: Wer die Vorteile beider Modelle geschickt kombiniert, fährt nicht nur flexibler, sondern auch steuerlich günstiger. Und das Beste: Unternehmen, die diese Mobilität ermöglichen, schaffen nicht nur einen attraktiven Vorteil, sondern fördern zugleich Gesundheit, Nachhaltigkeit und Mitarbeiterzufriedenheit.
Ja, ein Dienstrad und ein Dienstwagen können gleichzeitig genutzt werden. Die parallele Nutzung ist rechtlich zulässig, sofern der Arbeitgeber beide Benefits anbietet. Steuerlich gelten Dienstrad und Dienstwagen als getrennte geldwerte Vorteile. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung, die eine Kombination ausschließt.
Dienstrad und Dienstwagen werden unabhängig voneinander versteuert. Für den Dienstwagen gilt in der Regel die 1‑Prozent‑Regelung auf den Bruttolistenpreis, zusätzlich zur Versteuerung des Arbeitswegs. Beim Dienstrad greift hingegen die deutlich günstigere 0,25‑Prozent‑Regelung – ohne zusätzliche Besteuerung der Fahrten zur Arbeit. Dadurch ist das Dienstrad steuerlich klar im Vorteil.
Nein, beim Dienstrad müssen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht separat versteuert werden. Anders als beim Dienstwagen entfällt die 0,03‑Prozent‑Regel pro Entfernungskilometer. Der geldwerte Vorteil des Dienstrads deckt die private Nutzung inklusive Arbeitsweg bereits pauschal ab. Das macht das Modell besonders attraktiv für Pendler*innen mit kurzen bis mittellangen Strecken.
Die 0,25‑Prozent‑Regelung gilt für klassische Fahrräder sowie für E‑Bikes mit Motorunterstützung bis 25 km/h. Schnelle E‑Bikes (S‑Pedelecs), die schneller als 25 km/h unterstützen, gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge. In diesem Fall erfolgt die Versteuerung wie beim Dienstwagen nach der 1‑Prozent‑Regelung. Für die meisten Leasing‑Fahrräder ist die 0,25‑Prozent‑Regel jedoch anwendbar.
Ja, gerade dann lohnt sich ein Dienstrad besonders. Der steuerliche Vorteil des Dienstrads bleibt auch bei einem bestehenden Dienstwagen vollständig erhalten. In der Praxis profitieren Mitarbeitende von mehr Flexibilität, geringeren Steuerabzügen und einer sinnvollen Aufteilung der Mobilität. Dienstwagen für längere Strecken, Dienstfahrrad für Alltag und Stadt – eine Kombination mit Mehrwert.
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