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Dienstrad und Dienstwagen gleichzeitig? So geht es!

22 Januar 2026

Dienstwagen oder Dienstrad? Warum nicht beides! Immer mehr Unternehmen ermöglichen ihren Mitarbeitenden die kombinierte Nutzung von Auto und Fahrrad – und das nicht ohne Grund: Wer beide Optionen klug verbindet, profitiert gleich mehrfach. Doch wie funktioniert das in der Praxis? Was sagt das Finanzamt dazu? Und lohnt sich das Modell wirklich? In diesem Artikel klären wir alle wichtigen Fragen rund um die Doppelstrategie – verständlich, faktenbasiert und mit einem klaren Fazit.

Das Wichtigste im Überblick

  • Rechtlich erlaubt: Ein Dienstwagen und ein Dienstrad dürfen gleichzeitig genutzt werden.
  • Steuerlich getrennt: Beide Fahrzeuge werden unabhängig voneinander besteuert.
  • Dienstrad günstiger: Beim Dienstrad gilt die vorteilhafte 0,25-Prozent-Regelung statt der 1-Prozent-Regelung für die private Nutzung.
  • Kein Zusatz beim Arbeitsweg: Für das Dienstrad fällt keine 0,03-Prozent-Versteuerung pro Entfernungskilometer an.
  • Kombinierter Vorteil: Die Nutzung beider Modelle kann damit steuerlich doppelt vorteilhaft sein.
  • Maximale Mobilität: Ideal für alle, die flexibel, nachhaltig und gesund unterwegs sein wollen.
Kalkhoff Detailaufnahme Fahrrad Von Vorne

Warum ein Dienstrad den Dienstwagen sinnvoll ergänzt

Ob im urbanen Berufsverkehr, für kurze Erledigungen oder in der Freizeit – das Dienstrad ergänzt den Dienstwagen in vielerlei Hinsicht. Während der Wagen auf längeren Strecken oder bei schlechtem Wetter punktet, zeigt das Rad seine Stärken in der Stadt: kein Stau, keine Parkplatzsuche, Bewegung an der frischen Luft. Gleichzeitig ist das Fahrrad als nachhaltige Mobilitätsform ein echtes Plus für Umwelt, Gesundheit und Unternehmensimage.


Und damit nicht genug: Ein Dienstrad kann auch in städtischen Gebieten viel schneller sein als ein Dienstwagen, da Sie damit Staus umgehen und direkt an Ihr Ziel gelangen können. Mit einem Leasing-Fahrrad können Sie zudem leichter Parkplätze finden, was im hektischen Stadtalltag Zeit und Geld spart. Es kommt daher nicht von ungefähr, dass Arbeitgeber inzwischen deutlich häufiger für Leasing-Fahrräder als für Firmenwagen werben, wie eine Studie jüngst feststellte.

Dienstrad und Dienstwagen: Ist die Kombination überhaupt erlaubt?

Ob ein Dienstrad und ein Dienstwagen kombiniert genutzt werden können – darüber gibt es bei vielen Nutzer*innen allerdings Unsicherheiten. Die klare Antwort: Ja, die parallele Nutzung ist ausdrücklich erlaubt. Arbeitnehmer*innen dürfen sowohl einen Dienstwagen als auch ein Dienstfahrrad nutzen – vorausgesetzt, die jeweiligen Arbeitgeber*innen bieten beides an. Rechtlich handelt es sich um zwei getrennte geldwerte Vorteile, die steuerlich unabhängig voneinander behandelt werden. Es gibt damit keine Einschränkung, die eine kombinierte Nutzung verbietet.


Entscheidend für viele Arbeitnehmer*innen ist die steuerliche Behandlung beider Mobilitätsmodelle. Während der Dienstwagen seit Jahren der Klassiker unter den geldwerten Vorteilen ist, bietet das Dienstrad steuerlich inzwischen einen echten Vorteil – vor allem durch die sogenannte 0,25-Prozent-Regelung.

Die steuerlichen Regeln im direkten Vergleich

Icon Auto und Fahrrad

Dienstwagen

  • Versteuerung Privatnutzung: 1 % des Bruttolistenpreises
  • Fahrten zur Arbeit: +0,03 % pro Entfernungskilometer
  • Steuerlicher Vorteil: Eingeschränkt, abhängig von Nutzung
  • Gesetzliche Grundlage: § 8 Abs. 2 EStG

Icon Radfahrer

Dienstrad

  • Versteuerung Privatnutzung: 0,25 % des Bruttolistenpreises
  • Fahrten zur Arbeit: Keine zusätzliche Besteuerung
  • Steuerlicher Vorteil: Deutlich günstiger, vor allem bei Kurzstrecken
  • Gesetzliche Grundlage: BMF-Schreiben v. 9. Januar 2020

Besonders attraktiv: Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen beim Dienstrad nicht zusätzlich versteuert werden. Diese sind in der Pauschale bereits enthalten – anders als beim Dienstwagen, bei dem die sogenannte 0,03-Prozent-Regel pro Kilometer greift. Das macht das Dienstrad gerade für kurze Arbeitswege steuerlich noch attraktiver.

Doppelt sparen mit kombiniertem Einsatz

Tatsächlich denken viele Nutzer*innen, dass der steuerliche Vorteil eines Dienstrads entfällt, wenn bereits ein Dienstwagen genutzt wird. Die gute Nachricht: Das ist ein Irrtum. Tatsächlich lassen sich beide Vorteile parallel nutzen. Das bedeutet:


  • Zwei separate geldwerte Vorteile, die jeweils individuell versteuert werden
  • Doppelte Mobilitätsfreiheit für unterschiedliche Anwendungsfälle
  • Optimierte Steuerlast, insbesondere durch die steuerlich privilegierte Behandlung des Fahrrads


Ein oft übersehener Punkt: Da der geldwerte Vorteil für das Dienstrad den Arbeitsweg bereits abdeckt, kann dies im Einzelfall die steuerliche Belastung beim Dienstwagen verringern. Das ist besonders relevant, wenn es um die Bewertung des gesamten Arbeitswegs im Lohnsteuerabzug geht.

Kalkhoff Person Schiebt Fahrrad
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Für wen lohnt sich die Kombination besonders?

Die parallele Nutzung von Dienstwagen und Dienstrad ist nicht nur rechtlich möglich, sondern auch praktisch sinnvoll – besonders für:


  • Pendler*innen, die längere Strecken mit dem Auto und kürzere innerstädtische Wege mit dem Rad zurücklegen
  • Stadtbewohner*innen, die auf der letzten Meile flexibler unterwegs sein wollen
  • Mitarbeitende mit wechselnden Arbeitsorten
  • Führungskräfte, die beruflich mobil sein müssen, aber auch Wert auf nachhaltige Freizeitmobilität legen


Gut zu wissen: Ein Dienstrad kann auch in der Freizeit steuerfrei genutzt werden – für Ausflüge, Sport oder den Einkauf.

So setzen Unternehmen die Kombination um

Unternehmen können die parallele Bereitstellung von Dienstwagen und Dienstrad unkompliziert umsetzen. Beide Mobilitätslösungen lassen sich über etablierte Leasingmodelle realisieren – etwa mit einem Anbieter wie Lease a Bike.


Der Ablauf ist dank standardisierter Prozesse sowohl beim Fahrzeug- als auch beim Fahrradleasing effizient gestaltet. Unternehmen profitieren von einer großen Auswahl an Marken und Modellen sowie von umfassenden Servicepaketen, die Wartung, Versicherung und Mobilitätsgarantie umfassen. Die gesamte Abwicklung erfolgt digital, was den administrativen Aufwand erheblich reduziert.


Praktisch: Mit dem Leasing-Rechner von Lease a Bike lässt sich zudem schnell und einfach berechnen, wie hoch die individuelle Steuerersparnis für Mitarbeitende ausfällt.

Fazit

Zwei Fahrzeuge, ein smarter Weg zur Mobilität

Dienstwagen oder Dienstrad? Unsere Analyse zeigt, dass die richtige Antwort oft „beides“ lautet. Fest steht: Wer die Vorteile beider Modelle geschickt kombiniert, fährt nicht nur flexibler, sondern auch steuerlich günstiger. Und das Beste: Unternehmen, die diese Mobilität ermöglichen, schaffen nicht nur einen attraktiven Vorteil, sondern fördern zugleich Gesundheit, Nachhaltigkeit und Mitarbeiterzufriedenheit.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Dienstrad und Dienstwagen

Kann man ein Dienstrad und einen Dienstwagen gleichzeitig nutzen?

Ja, ein Dienstrad und ein Dienstwagen können gleichzeitig genutzt werden. Die parallele Nutzung ist rechtlich zulässig, sofern der Arbeitgeber beide Benefits anbietet. Steuerlich gelten Dienstrad und Dienstwagen als getrennte geldwerte Vorteile. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung, die eine Kombination ausschließt.

Wie werden Dienstrad und Dienstwagen steuerlich behandelt?

Dienstrad und Dienstwagen werden unabhängig voneinander versteuert. Für den Dienstwagen gilt in der Regel die 1‑Prozent‑Regelung auf den Bruttolistenpreis, zusätzlich zur Versteuerung des Arbeitswegs. Beim Dienstrad greift hingegen die deutlich günstigere 0,25‑Prozent‑Regelung – ohne zusätzliche Besteuerung der Fahrten zur Arbeit. Dadurch ist das Dienstrad steuerlich klar im Vorteil.

Fällt beim Dienstrad eine Versteuerung des Arbeitswegs an?

Nein, beim Dienstrad müssen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht separat versteuert werden. Anders als beim Dienstwagen entfällt die 0,03‑Prozent‑Regel pro Entfernungskilometer. Der geldwerte Vorteil des Dienstrads deckt die private Nutzung inklusive Arbeitsweg bereits pauschal ab. Das macht das Modell besonders attraktiv für Pendler*innen mit kurzen bis mittellangen Strecken.

Gilt die 0,25‑Prozent‑Regelung für jedes Dienstrad?

Die 0,25‑Prozent‑Regelung gilt für klassische Fahrräder sowie für E‑Bikes mit Motorunterstützung bis 25 km/h. Schnelle E‑Bikes (S‑Pedelecs), die schneller als 25 km/h unterstützen, gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge. In diesem Fall erfolgt die Versteuerung wie beim Dienstwagen nach der 1‑Prozent‑Regelung. Für die meisten Leasing‑Fahrräder ist die 0,25‑Prozent‑Regel jedoch anwendbar.

Lohnt sich ein Dienstrad auch, wenn bereits ein Dienstwagen vorhanden ist?

Ja, gerade dann lohnt sich ein Dienstrad besonders. Der steuerliche Vorteil des Dienstrads bleibt auch bei einem bestehenden Dienstwagen vollständig erhalten. In der Praxis profitieren Mitarbeitende von mehr Flexibilität, geringeren Steuerabzügen und einer sinnvollen Aufteilung der Mobilität. Dienstwagen für längere Strecken, Dienstfahrrad für Alltag und Stadt – eine Kombination mit Mehrwert.

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